Beauftragung und Mandantenkommunikation erfolgen im Internetzeitalter zunehmend ausschließlich telefonisch oder per E-Mail. Das Amtsgericht Offenbach hat – wohl als erstes deutsches Gericht – entschieden, dass auch Anwaltsverträge unter bestimmten Voraussetzungen den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche vom Mandanten nach den gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden können.
Erforderlich ist dabei ein beim Anwalt für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Ein solches wird in Rechtsprechung und juristischer Literatur jedenfalls dann angenommen, wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige „sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen“. Dies ist beim üblichen Zuschnitt von Anwaltskanzleien sicherlich die Ausnahme. In dem entschiedenen Fall, in dem sich die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger grundlegend von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit, die auf den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten zugeschnitten ist, unterschied, wurde ein derartiges Dienstleistungssystem vom Gericht jedoch bejaht.
Urteil des AG Offenbach vom 09.10.2013
Aktenzeichen: 380 C 45/13
jurisPR-ITR 25/2013, Anm. 4