Ein Rechtsanwalt, der für seine Tätigkeit mit der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ wirbt, verstößt gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln für Rechtsanwälte und handelt somit wettbewerbswidrig.
Die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ ist verwechslungsfähig mit der „offiziellen“ Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher ist nicht in der Lage, hinreichend zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden. Den angesprochenen Personen sind die strengen Voraussetzungen, an die das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft ist, im Regelfall nicht bekannt und sie kennen deshalb auch nicht die Bedeutung der genannten Bezeichnungen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.03.2013
Aktenzeichen: 4 U 120/12
GRUR-RR 2013, 171
MDR 2013, 684