Auch für Deutsche, die bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind und im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts vereinbart haben, können im Einzelfall Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts gelten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Flugbegleiterin, die bei einer amerikanischen Fluggesellschaft angestellt war und ihren Arbeitsvertrag am Hauptsitz der Gesellschaft in Chicago unterschrieben und sich dabei mit der Anwendbarkeit des Rechts des Staates Illinois sowie einer ausschließlichen Zuständigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit einverstanden erklärt hatte. Anlass des Streits war der Antrag der Mitarbeiterin auf Verkürzung der Arbeitszeit nach dem deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Die obersten Arbeitsrichter betonten zunächst, dass durch eine vertragliche Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entzogen werden darf. Ob letztlich nationales Recht anwendbar ist, beurteilt sich danach, inwieweit das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zum deutschen oder zum ausländischen Staat aufweist. In derartigen Fällen ist daher stets zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeitsverhältnisse des betroffenen Arbeitgebers maßgebenden Entscheidungen selbstständig am deutschen Betriebssitz getroffen werden, da sich hieraus eine engere Verbindung zu Deutschland und damit zum deutschen Recht ergeben kann.
Urteil des BAG vom 13.11.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 134/07
EzA-SD 24/2007, Seite 7