Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung fort, nach der an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 1 BGB „keine überhöhten formellen Anforderungen“ gestellt werden dürfen. So wurde von den Bundesrichtern nicht beanstandet, wenn ein Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung für ein Reihenhaus auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, obwohl dessen Anwendung für Ein- und Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser darin ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Ein derartiges Verbot ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die geforderte Miete innerhalb der Spanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt. Diese Mieten liegen erfahrungsgemäß unter denen von Reihen- und Einfamilienhäusern. Mit der Entscheidung soll auch verhindert werden, dass Vermieter solcher Immobilien in Ermangelung eines Mietspiegels bei einer Mieterhöhung stets entweder ein teures Gutachten erstellen lassen oder mindestens drei Vergleichsobjekte benennen müssten.
Beschluss des BGH vom 26.04.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 54/15
NJW 2016, 2565