Das Heimgesetz fordert für Heime, in denen sich auch Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III befinden, die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft. Hierfür reicht es nicht aus, wenn sich die Fachkraft telefonisch ständig erreichbar, schlafend in einem Bereitschaftszimmer desselben Gebäudes aufhält (Nachtbereitschaft). Erforderlich ist vielmehr ein ständiger aktiver Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache).
Beschluss des VG Stuttgart vom 24.04.2012
Aktenzeichen: 4 K 897/12
PKR 2012, 82