Wird in den Lizenzbedingungen zur Einräumung der Nutzungsrechte an einem Lichtbild in einem Onlinemedium ausdrücklich die korrekte Nennung des Urhebers verlangt, ist der Erwerber hieran vertraglich gebunden.
Diese Lizenzbedingungen sind nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht erfüllt, wenn der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger („Mausover“) erkennbar gemacht wird. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht permanent zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann.
Urteil des AG Düsseldorf vom 03.09.2014
Aktenzeichen: 57 C 5593/14
JurPC Web-Dok. 29/2015