Ein Tourist kann den Reisepreis nur dann mindern, wenn er den Mangel noch am Urlaubsort dem Reiseveranstalter oder einer von diesem benannten Stelle angezeigt hat (§ 651d Abs. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Anzeige eines Reisemangels nicht schon deshalb entbehrlich ist, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist. Aus dem Umstand, dass der Veranstalter dem Reisenden nicht auch ohne Anzeige Abhilfe anbietet, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Reiseveranstalter zur Abhilfe nicht in der Lage oder nicht willens ist.
Urteil des BGH vom 19.07.2016
Aktenzeichen: X ZR 123/15
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