Ein Tourist kann den Reisepreis nur dann mindern, wenn er den Mangel noch am Urlaubsort dem Reiseveranstalter oder einer von diesem benannten Stelle angezeigt hat (§ 651d Abs. 2 BGB). Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es für eine Mängelanzeige nicht ausreicht, wenn ein Pauschalreisender den oder die Mängel an der Hotelrezeption meldet. Diese ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters bzw. der Reiseleitung.
Urteil des AG München vom 12.04.2013
Aktenzeichen: 264 C 25862/11
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