Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen.
Der Bundesgerichtshof hält in einer neueren Entscheidung die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern bereits dann als spürbar beeinträchtigt, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt. Ein von einer Internetapotheke gewährter „Rezeptbonus“ über 1,50 Euro ist danach unzulässig und somit wettbewerbswidrig. Die Gutschrift ist auch nicht mit einer Apothekenzeitung zu vergleichen, die in herkömmlichen Apotheken den Kunden kostenlos überlassen wird.
In einer anderen Entscheidung halten die Bundesrichter die übliche Bagatellgrenze von einem Euro auch dann nicht für überschritten, wenn bei einem Rezept mit zwei oder mehr verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für jedes Medikament ein Einkaufsgutschein von einem Euro und insgesamt eine Gutschrift von „bis zu drei Euro“ auf nicht verschreibungspflichtige Artikel gewährt wird.
Urteile des BGH vom 08.05.2013
Aktenzeichen: I ZR 98/12 (Rezeptbonus)
Aktenzeichen: I ZR 90/12 (Einkaufsgutschein)
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