Hat ein für ein IT-Unternehmen tätiger Arbeitnehmer mehr als drei Jahre seine Arbeiten als Softwareentwickler ohne Probleme und Beanstandungen im Home-Office erbracht, ist eine offenbar als Reaktion auf vorangegangene Meinungsverschiedenheiten erteilte und auch ansonsten nicht substanziiert begründete Weisung, die Arbeit in Zukunft im 300 km entfernten Stammbetrieb zu erbringen, als unbillig und damit unwirksam anzusehen.
Sofern – wie hier – keine vertragliche Vereinbarung zum Arbeitsort getroffen wurde, ist zwar im Regelfall der Sitz des Arbeitgebers der Arbeitsort. Das Ermessen des Arbeitgebers ist jedoch dann eingeschränkt, wenn eine jahrelang praktizierte Ausnahme ohne sachlichen Grund einseitig abgeändert werden soll. In derartigen Fällen bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die ggf. vom Arbeitsgericht zu überpüfen ist.
Hinweis: Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen klare Vereinbarungen zu treffen.
Urteil des LAG Mainz vom 17.12.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 404/14
jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 4