Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf stets eines sachlichen Grundes (z. B. Vertretung). Wird ein Arbeitnehmer befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt, bedeutet das nicht zwingend, dass er auch ausschließlich auf deren Arbeitsplatz eingesetzt werden muss. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hält eine anderweitige Beschäftigung des befristeten Arbeitnehmers im Unternehmen für unbedenklich. Eine solche Jobrotation ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage des Arbeitnehmers ab, mit der dieser die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrte.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 13.02.2008
Aktenzeichen: 7 Ca 6381/07
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