Das Bestimmungsrecht, in welchen Räumen eine Betriebsversammlung stattfindet, steht nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ausschließlich dem Arbeitgeber zu. Legt der Arbeitgeber einen hinsichtlich Ausstattung und Größe ausreichenden Versammlungsraum fest, kann sich der Betriebsrat hiergegen auch dann nicht zur Wehr setzen, wenn er einen noch besser geeigneten Raum vorschlägt.
Ein Bestimmungsrecht des Betriebsrats lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihm bei der Betriebsversammlung das Hausrecht zusteht. Dies soll ihn lediglich in die Lage versetzen, die Versammlung ordnungsgemäß durchzuführen.
Beschluss des Hessischen LAG vom 12.06.2012
Aktenzeichen: 16 TaBVGa 149/12
ArbR 2012, 437
ArbRB 2012, 262