Ein Arbeitgeber, der Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen dürfen, billigt und auch bezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, darf diese Praxis jederzeit unterbinden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer so über Jahre hinweg in den Genuss der bezahlten Pausen gekommen sind. Dadurch ist laut Landesarbeitsgericht Nürnberg kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Weitergewährung dieser Vorteile entstanden.
Urteil des LAG Nürnberg vom 05.08.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 132/15
EzA-SD 2015, Nr. 20, 11