Ein Arbeitgeber kann in der Regel nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegal Filesharing betreiben und Musik- oder Videodateien herunterladen. Dies gilt laut Amtsgericht Charlottenburg jedenfalls für erwachsene Arbeitnehmer, da den Arbeitgeber insoweit ohne konkreten Anlass weder Belehrungs- noch Kontrollpflichten treffen. Eine Belehrungs- und Kontrollpflicht könnte für den Arbeitgeber demnach allenfalls gegenüber minderjährigen Auszubildenden oder Praktikanten bestehen.
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.06.2016
Aktenzeichen: 231 C 65/16
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