Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Grippeschutzimpfung an, die durch eine freiberufliche Betriebsärztin durchgeführt wird, und deren Kosten das Unternehmen trägt, so haftet der Arbeitgeber nicht, wenn es bei der Impfung zu einer Schädigung des geimpften Arbeitnehmers kommt.
Hat der Betriebsarzt im eigenen Namen zu der Grippeschutzimpfung aufgerufen, kommt kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande, aus welchem für den Arbeitgeber die Pflicht zur Aufklärung über Impfgefahren resultieren würde.
Urteil des BAG vom 21.12.2017
Aktenzeichen: 8 AZR 853/16
AuA 2018, 181