Hat ein Vertragspartner einen Vertrag ungelesen unterschrieben, kann er sich nicht auf die Unkenntnis einzelner, für ihn nachteiliger Regelungen berufen. Dem steht es gleich, wenn ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Arbeitnehmer, der nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache einen deutschsprachigen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, ohne auf dessen Übersetzung zu bestehen. Er kann sich dann nicht auf die Unkenntnis einer zu seinen Lasten vereinbarten Ausschlussfrist berufen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2012
Aktenzeichen: 11 Sa 569/11
ArbR 2012, 178
AuA 2012, 368