Bei geringfügig Beschäftigten hat nach dem Gesetz der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den geringfügig Beschäftigten, der monatlich maximal 450 Euro verdient, darauf hinzuweisen, dass für ihn eine Besteuerung mit der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte gegenüber der pauschalen Regelbesteuerung ungünstiger ist.
Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass die pauschale Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf Ersatz der durch die ungünstigere Besteuerung eingetretenen Steuernachteile ab.
Urteil des BAG vom 13.11.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 817/13
BB 2015, 250
NZA 2015, 166