Nach § 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main vertritt die Auffassung, dass aus diesem Rechtsanspruch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet werden kann, den Arbeitnehmer von sich aus auf die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung hinzuweisen.Von einem Arbeitnehmer, der sich für seine Altersvorsorge interessiert, kann erwartet werden, dass er sich selbst Kenntnis von der Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung verschafft, zumal es sich hierbei nicht um eine komplexe und schwierig zu beschaffende Information handelt.
Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 27.07.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 566/11
jurisPR-ArbR 20/2012, Anm. 6
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