Ein in einem städtischen Schlachthof beschäftigter Schlachter musste für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung tragen, die ihm der Betrieb kostenlos zur Verfügung stellte. Für die regelmäßige Reinigung wurden ihm jedoch monatlich 10 Euro vom Lohn abgezogen.
Zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Das Tragen sauberer Hygienekleidung liegt in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers. Daher muss er auch die Kosten für die Reinigung tragen und darf sie nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen.
Urteil des BAG vom 14.06.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 181/15
NZA-RR 2016, 565