Ein Betriebsrat kann den Arbeitgeber im Wege eines Unterlassungsanspruchs dazu verpflichten, es künftig zu unterlassen, Überstunden anzuordnen oder zu dulden, die dadurch entstehen, dass die Mitarbeiter/innen, die nach Schicht- und Dienstplänen arbeiten, die dort vorgesehenen Pausen nicht in Anspruch nehmen, sondern durcharbeiten.
Beschluss des BAG vom 07.02.2012
Aktenzeichen: 1 ABR 77/10
NZA-RR 2012, 359
DB 2012, 1575