Teilnehmer an sogenannten sozialen Netzwerken wie Facebook müssen mittlerweile stets damit rechnen, dass ihre Beiträge auch ihrem Arbeitgeber nicht verborgen bleiben. Beleidigende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kunden des Betriebs können unangenehme Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung haben.
Dabei muss ein beleidigender Beitrag gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht selbst verfasst worden sein, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zeigt. Bereits die Aktivierung des „Gefällt-mir-Buttons“ unter einer Beleidigung des Arbeitgebers durch einen Dritten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In besonders schweren Fällen kann die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Urteil des ArbG Dessau-Roßlau vom 21.03.2012
Aktenzeichen: 1 Ca 148/11
jurisPR-ITR 12/2012, Anm. 2
K&R 2012, 442