Ein erheblicher Rückstand des Arbeitgebers mit Gehaltszahlungen kann eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Dieser ist jedoch auch dann an die Kündigung gebunden, wenn sich nachträglich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verbessert oder der Betrieb auf einen solventen Eigentümer übergeht.
Das Bundesarbeitsgericht wies dementsprechend die Klage eines Managers auf Wiedereinstellung ab. Dieser hatte monatelang kein Geld bekommen; als das Unternehmen schließlich Insolvenz anmelden musste, kündigte er fristlos. Nachdem der Betrieb dann von einem anderen Unternehmer weitergeführt wurde, machte er die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend. Die Bundesrichter hielten den Manager jedoch an seiner Erklärung fest. Da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Betriebsübergang beendet worden war, bestand keine Verpflichtung des Betriebsübernehmers, das Beschäftigungsverhältnis fortzuführen.
Urteil des BAG vom 12.03.2009
Aktenzeichen: 2 AZR 894/07
AuR 2009, 131