Ein Arbeitnehmer, der Kunden auffordert, an ihn ein Trinkgeld zu zahlen, schadet dem Ansehen des Arbeitgebers. Räumt der Mitarbeiter im Gegenzug besonders großzügigen Kunden Rabatte ein, kann das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 23.07.2008
Aktenzeichen: 22 Ca 9270/06
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