Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich sein Zeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern ihm dies nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Übersendung besteht daher im Regelfall nicht. Klagt der Arbeitnehmer gleichwohl ohne zumutbaren Abholversuch ein Zeugnis ein, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2013
Aktenzeichen: 10 Ta 31/13
EzA-SD 2013, Nr. 5, 10