Mit einem kuriosen Fall hatte sich das Bundessozialgericht zu befassen. Der Betreiber eines Bordells verlangte von der Arbeitsagentur, dass diese ihm bei der Suche nach geeigneten Prostituierten helfen solle. Die Arbeitsagentur lehnte dieses Ansinnen ab. Der Inhaber des Etablissements argumentierte, wenn Prostituierte in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, muss sich die Anstalt auch um sie kümmern. Dies hielten die höchsten Sozialrichter nicht für zwingend.
Nach wie vor wird die Prostitution in breiten Teilen der Gesellschaft als sittenwidrig angesehen. Daher lässt sich die Arbeitsvermittlung von Prostituierten nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren. Daran ändert auch die Verpflichtung zur Arbeitslosenversicherung nichts. Die entsprechende gesetzliche Regelung wurde zum Schutz der Beschäftigten und nicht zur Förderung des Geschäfts eingeführt. Der Betreiber des Bordells muss sich danach alleine um seine Personalbeschaffung kümmern.
Urteil des BSG vom 06.05.2009
Aktenzeichen: B 11 AL 11/08 R
AuR 2009, 227