Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich über den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Wegen der Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten nahm der Arbeitnehmer die Tätigkeit sofort auf. Der schriftliche Arbeitsvertrag sollte alsbald unterzeichnet werden. Dies erfolgte auch am nächsten Tag. Später meinte der Mitarbeiter, durch die sofortige Aufnahme der Tätigkeit sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging jedoch von einer wirksamen Befristung des Arbeitsvertrages aus. Signalisiert der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, dass der schriftliche Arbeitsvertrag dem Mitarbeiter alsbald zur Unterschrift vorgelegt wird, kommt der Arbeitsvertrag erst durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. Von der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages entsteht in diesen Fällen nur ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis, das mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages sein Ende findet.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.06.2010
Aktenzeichen: 12 Sa 415/10
jurisPR-ArbR 38/2010, Anm. 1
AuA 2010, 611