Die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) und ver.di hatten in einem Haustarifvertrag die Zahlung einer sogenannten Erholungsbeihilfe in Höhe von 260 Euro pro Kalenderjahr für Arbeitnehmer vereinbart, die glaubhaft die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft ver.di nachweisen können. Das Arbeitsgericht Hamburg hält derartige tarifvertragliche Differenzierungsklauseln trotz der Benachteiligung der übrigen Belegschaft als legitime Maßnahme der Mitgliederwerbung und -erhaltung für zulässig.
Hinweis: Das Gericht hat wegen der weitreichenden praktischen Bedeutung dieser umstrittenen Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Urteil des ArbG Hamburg vom 25.02.2009
Aktenzeichen: 15 Ca 188/08
AuR 2009, 178