Wird in einer Stellenanzeige der Bewerberkreis auf zwischen 30 bis 40 Jahre „junge“ Bewerber beschränkt, kann darin ein Verstoß gegen das seit August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen. Zahlt ein Unternehmen daraufhin an einen mit Klage drohenden 47-jährigen Stellenbewerber einen Abfindungsbetrag, kann ein Recht auf Anfechtung des Vergleichs bestehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der angeblich diskriminierte Mann gezielt auch auf andere, ähnlich formulierte Stellenanzeigen beworben hat (sog. AGG-Hopper), um dort ebenfalls an eine Entschädigungszahlung zu kommen.
Hinweis: Der vor dem Arbeitsgericht Krefeld verhandelte Fall endete mit einem Vergleich, wonach der Stellenbewerber von den erhaltenen 2.200 Euro nur 500 Euro behalten durfte.
Vergleich vor dem ArbG Krefeld vom 09.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ca 1686/08
Handelsblatt vom 07.01.2009