Vom Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer übernommene Beiträge für einen Golfclub sind grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Dies gilt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auch dann, wenn der – an der Gesellschaft nicht beteiligte – Geschäftsführer nicht selbst Golf spielt, aber das Anwerben neuer Kunden oder Mandanten aufgrund eines zusätzlichen Arbeitslohns in Form einer Erfolgsprämie in seinem Interesse liegt.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 25.06.2009
Aktenzeichen: 11 K 72/08
StE 2010, 419
Betriebs-Berater 2010, 1968