Die zuständige ARGE hatte einem Arbeitslosen die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) versagt, weil dieser sich geweigert hatte, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Er hielt das Verlangen der Arbeitsbehörde für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Sozialhilfeleistungen erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Der Fall ging bis vor das Bundessozialgericht, das der ARGE Recht gab.
Nach § 60 I Nr. 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Unterlagen vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der ARGE geforderten Vorlagepflichten waren nicht darauf beschränkt, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch – wie hier – bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich des Zeitraums war die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate auch nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob die ARGE den Hilfesuchenden auf die Möglichkeit, bestimmte Angaben auf den Kontoauszügen durch Schwärzungen unkenntlich zu machen, hätte hinweisen müssen, konnte das Gericht offen lassen, da sich der Arbeitslose generell geweigert hatte, die Kontoauszüge vorzulegen.
Urteil des BSG vom 19.09.2008
Aktenzeichen: B 14 AS 45/07 R
NWB 1008, 3828