Das Sozialgericht Berlin hatte sich bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung mit einer kuriosen Besonderheit zu befassen. Das Gebäude, in dem der Arbeitslose vor seiner Entlassung arbeitete, steht in der Ebertstraße 2 am Potsdamer Platz genau auf der alten Grenze zwischen Ost (Stadtteil Mitte) und West (Stadtteil Tiergarten), im einstigen „Niemandsland“. Der Haupteingang liegt in der Ebertstr. 2 und damit im Osten, drei Viertel des Grundstücks und auch der ehemalige Büroraum des Arbeitslosen sowie ein Hintereingang liegen im Westen.
Das Gericht hielt für die örtliche Zuordnung den Eingang und damit die Postanschrift des Bürogebäudes für maßgebend. Nur dieses Kriterium ermöglicht eine eindeutige und praktikable Zuordnung. Unerheblich sind daher die Lage des überwiegenden Teils des Bürogebäudes und des früheren Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers. Für diesen hatte die Verlagerung des Beschäftigungsortes spürbare Auswirkungen. Da er sehr gut verdiente und die Beitragsbemessungsgrenzen überschritt, erhielt er als Arbeitslosengeld den gesetzlich festgelegten Höchstsatz. Und dieser ist im Beitrittsgebiet (Osten) niedriger als im Westen.
Urteil des SG Berlin vom 18.03.2010
Aktenzeichen: S 60 AL 2056/09
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