Übt eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II eine Halbtagsbeschäftigung (hier bei einer Vermögensberatung) aus, kann sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Aufwendungen für Businesskleidung und Friseurbesuche nicht als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen geltend machen.
Berücksichtigt werden können grundsätzlich nur Kosten für typische Berufskleidung, die wegen ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion extra angeschafft werden muss. Die Kosten für sonstige Bekleidung und Friseurbesuche sind mit den zugebilligten Pauschalen abgegolten.
Urteil des BSG vom 19.06.2012
Aktenzeichen: B 4 AS 163/11 R
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