Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen einem Studierenden während eines Urlaubssemesters Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt. Diese Voraussetzungen sind – so das Sozialgericht Dresden – bei einer Studentin erfüllt, wenn sie aufgrund der Erziehung ihrer Töchter vom Studium beurlaubt ist und glaubhaft gemacht hat, dass sie weder an Veranstaltungen der Hochschule teilnimmt noch Prüfungsleistungen erbringt.
Beschluss des SG Dresden vom 04.04.2013
Aktenzeichen: S 20 AS 1118/13 ER
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