Einem eingeschriebenen Studenten kann auch während des Semesters Arbeitslosengeld zustehen, wenn er nachweist, dass er bis zum Vorlesungsbeginn nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden war und in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stand. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Urteil des Hessischen LSG vom 21.09.2012
Aktenzeichen: L 7 AL 3/12
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