Die Grundsicherungsbehörde darf das Arbeitslosengeld II nicht kürzen, wenn sich ein Langzeitarbeitsloser weigert, zu einem Dumpinglohn von 4,50 Euro zu arbeiten. Eine Arbeit, die so erheblich unter dem niedrigsten Tariflohn von 9,82 Euro liegt, ist unzumutbar.
Urteil des SG Dortmund vom 02.02.2009
Aktenzeichen: S 31 AS 317/07
Pressemitteilung des SG Dortmund