Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte – meist die Ehefrau – durch die Ehe Nachteile, insbesondere bei ihrem beruflichen Fortkommen, erlitten hat.
Für den Bundesgerichtshof kann ein ehebedingter Nachteil nicht nur vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt. Vielmehr steht dem gleich, wenn der Ehegatte (hier Ehefrau) ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt, um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können, und dadurch Nachteile, wie Einkunftseinbußen oder eine versäumte Beförderung, erleidet.
Beschluss des BGH vom 13.03.2013
Aktenzeichen: XII ZB 650/11
MDR 2013, 658
NJW 2013, 1738