Wer sich außerhalb der üblichen Pausen von seinem Arbeitsplatz entfernt, z.B. um vor der Tür des Betriebsgebäudes zu rauchen, verliert in dieser Zeit in der Regel seinen Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. SG Berlin, S 68 U 577/12 – Zigarettenpause). Anders verhält es sich, wenn die Pause in erster Linie der Erholung von besonders schwierigen Arbeitsbedingungen dient.
So sprach das Sozialgericht Heilbronn einem Arbeiter eines großen Autokonzerns, der während eines Bandstillstandes zum „Luftschnappen“ kurz die an diesem Tag auf 30 Grad „aufgeheizte“ Lagerhalle verließ, den Versicherungsschutz für den auf dem Weg erlittenen Unfall zu. Dem stand nicht entgegen, dass er die Pause bereits eine Stunde nach der Mittagspause eingelegt und sich auf dem Weg nach draußen zur Erfrischung noch ein Eis geholt hatte. Im Vordergrund stand trotzdem stets die Erholung von den ungewöhnlich anstrengenden Arbeitsbedingungen.
Urteil des SG Heilbronn vom 08.03.2013
Aktenzeichen: S 13 U 1513/11 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des SG Heilbronn