Als ein Versicherungsvertreter morgens sein Haus verließ, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, kam ihm sein Hund bei der täglichen „Abschiedszeremonie“ derart stürmisch nachgerannt, dass er sein Herrchen zu Fall brachte. Der Mann zog sich durch den Sturz eine Knieverletzung zu.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an. Für das Gericht war die Verabschiedung vom Hund eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des bereits angetretenen Arbeitsweges. Die gesetzliche Unfallversicherung musste daher für die Verletzungsfolgen aufkommen.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.05.2013
Aktenzeichen: L 6 U 12/12
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