Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur Tankstelle macht, verliert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Hessische Landessozialgericht begründet dies damit, dass das Tanken zum unversicherten persönlichen Lebensbereich gehört.
Urteil des Hessischen LSG vom 20.05.2008
Aktenzeichen: L3 U 195/07
Pressemitteilung des Hessischen LSG