Ein Arbeitnehmer kann nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich nur dann Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber oder einem Arbeitskollegen verlangen, wenn ein Vorgesetzter oder Kollege den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ansonsten stehen ihm lediglich Ansprüche gegen die berufliche Unfallversicherung zu, deren Zweck es gerade ist, Arbeitgeber und Arbeitskollegen von der Haftung bei „Personenschäden“ freizustellen. Das bezieht sich – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – auch auf die Zahlung von Schmerzensgeld.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 412/08
WiWo 4/2009, 97