Ein selbstständiger Versicherungsvertreter wollte selbst beim Skifahren seinen Kunden zur Verfügung stehen. Über ein im Helm integriertes Headset nahm er während der Fahrt einen geschäftlichen Anruf entgegen. Als er bei der Korrektur des Sitzes der Sprecheinrichtung kurzzeitig in seiner Sicht beeinträchtigt wurde, kam es zu einem Sturz, bei dem er sich schwer verletzte. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte mit der Begründung, es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, jegliche Leistung.
Das Landessozialgericht München sah dies ebenso. Verrichtet ein Versicherter gleichzeitig eine eigenwirtschaftliche (hier das Skifahren) und eine berufliche (hier das Telefongespräch mit dem Kunden) Tätigkeit, liegt kein Arbeitsunfall vor. Auch wenn die berufliche Tätigkeit (mit)ursächlich für den Unfall geworden ist, hat sich dieser in erster Linie durch das Risiko der privaten Tätigkeit verwirklicht.
Urteil des LSG München vom 26.03.2015
Aktenzeichen: L 17 U 409/14
jurisPR-SozR 3/2016 Anm. 3