Stürzt der Teilnehmer an einer dreitägigen Betriebsräteversammlung auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer, nachdem er nach Beendigung des offiziellen Programms an einem geselligen Beisammensein mit anderen Betriebsräten teilgenommen hatte, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Ausreichend ist, dass während des „inoffiziellen Teils“ der Veranstaltung auch Dienstliches besprochen wurde. Dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt des Unfalls knapp zwei Promille hatte, spielte für das Sozialgericht Heilbronn keine Rolle.
Urteil des SG Heilbronn vom 28.05.2014
Aktenzeichen: S 6 U 1404/13
Pressemitteilung des SG Heilbronn