Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht eintrittspflichtig, wenn der Versicherte einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat. Am Häufigsten sind Unfälle auf Fahrten vom bzw. zum Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss. Wird dabei eine absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) festgestellt, können der Versicherte bzw. – im Todesfall – seine anspruchsberechtigten Angehörigen in der Regel keine Versicherungsleistung erwarten. Bei einer unter diesem Wert liegenden relativen Fahruntüchtigkeit müssen bei der Frage des Versicherungsschutzes auch die sonstigen Umstände berücksichtigt werden, die zu dem Unfall geführt haben könnten, z.B. eine Übermüdung des Arbeitnehmers.
Das Bayerische Landessozialgericht ging im Fall eines auf der Heimfahrt mit 0,93 Promille tödlich verunglückten Arbeitnehmers nicht zwingend davon aus, dass der Unfall ursächlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen war. Der Verunglückte hatte nämlich eine extrem lange Arbeitszeit von 13,5 Stunden hinter sich, sodass durchaus die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass eine betriebsbedingte Ermüdung der Grund für den Unfall war. Der Verkehrsunfall stand damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Hinterbliebenen standen deshalb die gesetzlichen Versorgungsleistungen zu.
Urteil des BayLSG vom 14.12.2011
Aktenzeichen: L 2 U 566/10
NJW-Spezial 2012, 107