Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich).
Für die steuerliche Anerkennung eines Angehörigenarbeitsverhältnisses ist es für den Bundesfinanzhof nicht (zwingend) erforderlich, dass Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden sind. Auch steht die Ableistung unbezahlter Überstunden einem Fremdvergleich nicht entgegen. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist vielmehr, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Im Übrigen ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten hätte einstellen müssen.
Urteil des BFH vom 17.07.2013
Aktenzeichen: X R 31/12
DB 2013, 2421
DStR 2013, 2261