Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dokumentation seiner Arbeitszeit selbst zu sorgen, weil in dem Betrieb kein Zeiterfassungssystem existiert oder für bestimmte Arbeitnehmer nicht eingesetzt wird, stellt dies einen erheblichen Vertrauensvorschuss dar. Unterlässt ein Mitarbeiter die regelmäßigen Aufzeichnungen und dokumentiert er später aus der Erinnerung heraus Arbeitszeiten, bei denen er nachweislich nicht im Betrieb anwesend war, kann dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 10 Sa 270/12
ArbRB 2013, 33