Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit dem Arbeitnehmer selbst und füllt dieser die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Dementsprechend erklärten die Richter eine außerordentliche Arbeitgeberkündigung für rechtens, die ausgesprochen wurde, weil ein Arbeitnehmer wiederholt die Zeit für die Suche nach einem Parkplatz vor Arbeitsbeginn auf die Arbeitszeit aufgeschlagen hatte. Das Gericht sah darin ein vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten, das auch eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich machte.
Urteil des BAG vom 09.06.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 381/10
ArbRB 2012, 75
AuA 2012, 245