Ein Arbeitgeber muss einer Aufforderung eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Berichtigung eines bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellten Arbeitszeugnisses nicht nachkommen, wenn der Korrekturanspruch erstmals nach zwei Jahren und vier Monaten gestellt wird.
Dieses Ansinnen verstößt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist demnach verwirkt. Eine solche Verwirkung erfordert einen ungewöhnlich langen Zeitablauf und das Vertrauen des Vertragspartners, derartigen Ansprüchen nicht mehr ausgesetzt zu sein. Dies bejahte das Gericht auch deshalb, weil der ehemalige Mitarbeiter die Tätigkeitsbeschreibung damals selbst vorformuliert hatte und der Text vom Arbeitgeber mit geringfügigen und vom Arbeitnehmer unbeanstandeten Änderungen übernommen worden war. Unter diesen Umständen konnte und durfte der Arbeitgeber auf den „Rechtsfrieden“ vertrauen.
Urteil des LAG Frankfurt vom 16.01.2013
Aktenzeichen: 18 Sa 602/12
jurisPR-ArbR 26/2013, Anm. 2