Kostenvorstellungen des Bauherrn sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme enthalten, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, diese Vorgaben bei seiner Planung und Überwachung der Bauausführung zu beachten, wenn der Bauherr seine Kostenvorstellungen klar zum Ausdruck gebracht hat und der Architekt dem nicht widersprochen hat.
Verstößt der Architekt gegen diese Verpflichtung, macht er sich gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig. In dem entschiedenen Fall lagen die Baukosten von über 1,5 Mio. DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM.
Urteil des BGH vom 21.03.2013
Akteneichen: VII ZR 230/11
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