Ein Architekt verstößt gegen seine dem Bauherrn gegenüber bestehenden Pflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er bei der Vergabe von Handwerksarbeiten nicht von der zweijährigen Gewährleistungsfrist gemäß der VOB/B abrät und nicht auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist hinwirkt.
Urteil des OLG Nürnberg vom 13.11.2009
Aktenzeichen: 2 U 1566/06
BauR 2010, 649