Ein nicht in die Architektenliste eingetragener Architekt übernahm für einen Bekannten die Planung eines Einfamilienhauses und teilweise auch die Bauaufsicht. Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Auch eine Vergütung wurde nicht vereinbart. Der Architekt erhielt in der Folgezeit jedoch unregelmäßig mehrere Geldzahlungen als Anerkennung seiner Dienste. Infolge von Planungsfehlern kam es zu Schäden an dem Gebäude in Höhe von 44.000 Euro. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt berief sich auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses, bei dem eine Haftung nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gegeben ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich ausführlich mit der rechtlichen Abgrenzung zwischen einem Vertrags- und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis und kam zu dem Ergebnis, dass eine haftungsbegründende vertragliche Bindung und nicht nur eine Gefälligkeit dann nahe liegt, wenn der Bauherr sich – wie hier – erkennbar auf die Zusage des Architekten verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.09.2010
Aktenzeichen: 15 U 63/08
IBR 2011, 149